Die Gerichte haben sich lange Zeit gelassen, bis sie sich dem Thema Regelleistungsvolumen (RLV) widmen. Nunmehr gibt es erste Entscheidungen und Meinungen:
Gerügt wird, dass die Fallwerte der Arztgruppe von Quartal zu Quartal erheblich schwanken, so dass im Ergebnis der floatende Punktwert aus den vergangenen Honorarverteilungsregelungen nicht beseitigt und auf den Fallwert der Arztgruppe verlagert wurde. Damit wird das Ziel einer stabilen Vergütung nach der EUR-Gebührenordnung entgegen den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften nicht erreicht.
Im Anschluss an die von uns erzielten Urteile des LSG NW vom 08.09.2010 betreffend II/05 bis IV/08 dürfte der Orientierungswert für die RLV nicht auf einer zutreffenden Basis gebildet worden sein.
Der Vorwegabzug für besonders förderungswürdige Leistungen ist mengenmäßig nicht begrenzt, so dass bei einer Mengenausweitung weniger Honorar für RLV zur Verfügung steht. Das Sozialgericht Marburg hat dieses System in einer aktuellen Entscheidung nicht mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit für vereinbar angesehen.
In aktuellen Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht Düsseldorf wurde festgestellt, dass entgegen dem gesetzlichen Auftrag in § 87 Abs. 2 f. SGB V regionale Besonderheiten nicht berücksichtigt wurden, in dem festgestellt wurde, dass keine derartige Indikatoren anzuwenden seien. Damit wurde gegen das Gesetz verstoßen und dem späteren Ermessen der KV kommt keine Bedeutung mehr zu. Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass allgemein bekannt ist, dass die Bundesländer im Hinblick auf ihre Wirtschaftskraft über sehr unterschiedliche Voraussetzungen verfügen und es ist der Auffassung, dass die statistischen Ämter des Bundes diese Daten liefern können. Die gänzliche Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben hält das Gericht für schlechterdings unvertretbar.
Im Hinblick auf die Differenzierung der Morbidität nach Geschlecht folgt der Beschluss des Bewertungsausschusses der gesetzlichen Vorgabe nicht, so dass der Beschluss insoweit rechtswidrig ist.
Das Sozialgericht Düsseldorf wird zukünftig Widersprüche und Klagen gegen Zuweisung und Abrechnung von RLV einerseits von Antragsverfahren auf Abänderung des abrechenbaren RLV andererseits trennen.
Weiter wurde problematisiert, ob die KV ihren Standpunkt entsprechend einer alten BSG-Rechtsprechung zu Praxisbudgets aufrechterhalten kann, dass Praxisbesonderheiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn Leistungen
einer EBM-Ziffer die der Fachgruppe um 30% überschreiten und diese Leistungen mindestens 20 % des Gesamtumsatzes ausmachen.Die Gerichte haben sich lange Zeit gelassen, bis sie sich dem Thema Regelleistungsvolumen (RLV) widmen. Nunmehr gibt es erste Entscheidungen und Meinungen:
Gerügt wird, dass die Fallwerte der Arztgruppe von Quartal zu Quartal erheblich schwanken, so dass im Ergebnis der floatende Punktwert aus den vergangenen Honorarverteilungsregelungen nicht beseitigt und auf den Fallwert der Arztgruppe verlagert wurde. Damit wird das Ziel einer stabilen Vergütung nach der EUR-Gebührenordnung entgegen den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften nicht erreicht.
Im Anschluss an die von uns erzielten Urteile des LSG NW vom 08.09.2010 betreffend II/05 bis IV/08 dürfte der Orientierungswert für die RLV nicht auf einer zutreffenden Basis gebildet worden sein.
Der Vorwegabzug für besonders förderungswürdige Leistungen ist mengenmäßig nicht begrenzt, so dass bei einer Mengenausweitung weniger Honorar für RLV zur Verfügung steht. Das Sozialgericht Marburg hat dieses System in einer aktuellen Entscheidung nicht mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit für vereinbar angesehen.
In aktuellen Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht Düsseldorf wurde festgestellt, dass entgegen dem gesetzlichen Auftrag in § 87 Abs. 2 f. SGB V regionale Besonderheiten nicht berücksichtigt wurden, in dem festgestellt wurde, dass keine derartige Indikatoren anzuwenden seien. Damit wurde gegen das Gesetz verstoßen und dem späteren Ermessen der KV kommt keine Bedeutung mehr zu. Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass allgemein bekannt ist, dass die Bundesländer im Hinblick auf ihre Wirtschaftskraft über sehr unterschiedliche Voraussetzungen verfügen und es ist der Auffassung, dass die statistischen Ämter des Bundes diese Daten liefern können. Die gänzliche Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben hält das Gericht für schlechterdings unvertretbar.
Im Hinblick auf die Differenzierung der Morbidität nach Geschlecht folgt der Beschluss des Bewertungsausschusses der gesetzlichen Vorgabe nicht, so dass der Beschluss insoweit rechtswidrig ist.
Das Sozialgericht Düsseldorf wird zukünftig Widersprüche und Klagen gegen Zuweisung und Abrechnung von RLV einerseits von Antragsverfahren auf Abänderung des abrechenbaren RLV andererseits trennen.
Weiter wurde problematisiert, ob die KV ihren Standpunkt entsprechend einer alten BSG-Rechtsprechung zu Praxisbudgets aufrechterhalten kann, dass Praxisbesonderheiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn Leistungen
einer EBM-Ziffer die der Fachgruppe um 30% überschreiten und diese Leistungen mindestens 20 % des Gesamtumsatzes ausmachen.Die Gerichte haben sich lange Zeit gelassen, bis sie sich dem Thema Regelleistungsvolumen (RLV) widmen. Nunmehr gibt es erste Entscheidungen und Meinungen:
Gerügt wird, dass die Fallwerte der Arztgruppe von Quartal zu Quartal erheblich schwanken, so dass im Ergebnis der floatende Punktwert aus den vergangenen Honorarverteilungsregelungen nicht beseitigt und auf den Fallwert der Arztgruppe verlagert wurde. Damit wird das Ziel einer stabilen Vergütung nach der EUR-Gebührenordnung entgegen den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften nicht erreicht.
Im Anschluss an die von uns erzielten Urteile des LSG NW vom 08.09.2010 betreffend II/05 bis IV/08 dürfte der Orientierungswert für die RLV nicht auf einer zutreffenden Basis gebildet worden sein.
Der Vorwegabzug für besonders förderungswürdige Leistungen ist mengenmäßig nicht begrenzt, so dass bei einer Mengenausweitung weniger Honorar für RLV zur Verfügung steht. Das Sozialgericht Marburg hat dieses System in einer aktuellen Entscheidung nicht mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit für vereinbar angesehen.
In aktuellen Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht Düsseldorf wurde festgestellt, dass entgegen dem gesetzlichen Auftrag in § 87 Abs. 2 f. SGB V regionale Besonderheiten nicht berücksichtigt wurden, in dem festgestellt wurde, dass keine derartige Indikatoren anzuwenden seien. Damit wurde gegen das Gesetz verstoßen und dem späteren Ermessen der KV kommt keine Bedeutung mehr zu. Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass allgemein bekannt ist, dass die Bundesländer im Hinblick auf ihre Wirtschaftskraft über sehr unterschiedliche Voraussetzungen verfügen und es ist der Auffassung, dass die statistischen Ämter des Bundes diese Daten liefern können. Die gänzliche Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben hält das Gericht für schlechterdings unvertretbar.
Im Hinblick auf die Differenzierung der Morbidität nach Geschlecht folgt der Beschluss des Bewertungsausschusses der gesetzlichen Vorgabe nicht, so dass der Beschluss insoweit rechtswidrig ist.
Das Sozialgericht Düsseldorf wird zukünftig Widersprüche und Klagen gegen Zuweisung und Abrechnung von RLV einerseits von Antragsverfahren auf Abänderung des abrechenbaren RLV andererseits trennen.
Weiter wurde problematisiert, ob die KV ihren Standpunkt entsprechend einer alten BSG-Rechtsprechung zu Praxisbudgets aufrechterhalten kann, dass Praxisbesonderheiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn Leistungen
einer EBM-Ziffer die der Fachgruppe um 30% überschreiten und diese Leistungen mindestens 20 % des Gesamtumsatzes ausmachen.