Bundessozialgericht bestätigt Rechtswidrigkeit der
Fortführung von Individualbudgets der KVNO
in II/05 - IV/08
Erwartungsgemäß hat das Bundessozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 die Revisionen der KV gegen die stattgebenden Urteile des LSG in den vier von uns vertretenen Verfahren zurückgewiesen und damit den klagenden Ärzten Recht gegeben, dass die Honorarverteilung in den Quartalen II/05 bis IV/08 weder mit der gesetzlichen Regelung der Honorarverteilung, die arztgruppenspezifischen Grenzwerte, feste Punktwerte und darüber hinausgehend abgestaffelte Punktwerte vorschreibt noch mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 vereinbar ist, der eine Übergangsregelung vorsah.
Die Fortführung von Individualbudgets basiert auf der Fachgruppenquote bei quartalsweise floatendem Punktwert. Selbst die KV ist der Auffassung, dass die Individualbudgetierung nur einen festen Punktwert vortäuschen kann, solange die Gesamtvergütung begrenzt ist. Entscheidend ist für den Senat, dass an dem individuellen Abrechnungsmaßstab eines einzelnen Arztes festgehalten wurde und nicht entsprechend dem Gesetz an Fachgruppenwerten.Soweit Widersprüche gegen die Quartalsabrechnung betreffend diese Quartale nicht rechtskräftig abgelehnt wurden, können diese nunmehr geltend gemacht werden.
Die gleiche Rechtslage gilt auch für die Mehrheit der anderen KV´en, die ab dem 01.01.2004 keine Regelleistungsvolumina eingeführt haben. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die danach folgende Vergütungsleistung ab 01.01.2009 im Hinblick auf den Orientierungspunktwert für RLV.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden voraussichtlich im Mai 2012 vorliegen.