Nach den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 zum ambulanten Operieren weitreichende Folgen entschieden (B 6 KA 11/10 R).

Das BSG geht davon aus, dass

- ambulante und stationäre Krankenhausleistungen grundsätzlich nur durch eigenes Personal erfolgen soll. Dies entspreche der Qualitätssicherung im Rahmen der Organisations- und Weisungsstruktur und der Erwartung des Patienten; Ausnahmen seien gesetzlich enumerativ geregelt z. B. vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter. Das ärztliche Personal müsse wenigstens in Teilzeit am Krankenhaus beschäftigt und sozialversichert sein.

- der Honorararzt sei ein Belegarzt, dem § 121 Abs.5 SGB V nunmehr lediglich     erlaube, Verträge mit dem Krankenhaus zu schließen. Hier stellt sich die Frage, welchen Honorarvertrag sollte ein Belegarzt über Leistungen bei eigenen Patienten mit dem Krankenhaus schließen, die von der KV bezahlt werden?  Soll ein DRG abweichend hiervon geteilt werden können?

- ambulante Leistungen am Krankenhaus seien nur dann zu erbringen, wenn entweder sowohl der Operateur als auch der Anästhesist Ärzte des Krankenhauses sind

oder der Operateur ein an dem Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses.

„Kooperiert ein Krankenhaus dagegen mit einem Partner, der zu keiner der beiden aufgeführten Kooperationsformen passt, so stellt es sich außerhalb des Reglements des
§ 115b SGB V i.V.m dem AOP-Vertrag - und hat dementsprechend auch keinen Honoraranspruch auf der Grundlage des § 115b SGB V.“

Die Realität zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern sieht anders aus, so dass Änderungsbedarf besteht.

Uwe H. Hohmann
Rechtsanwälte
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